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Dokument I. Genossenschaften im Allgemeinen
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I. Genossenschaften im Allgemeinen

Genossenschaften sind Unternehmen. Sie sind juristische Personen, die aktiv und selbständig am Wirtschaftsleben, nämlich am Verkehr mit Waren und gewerblichen Leistungen, teilnehmen (6200 Rn. 2). Nach § 17 Abs. 2 GenG gelten sie als Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches. Hieraus folgt, dass grundsätzlich auch die Genossenschaften den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) uneingeschränkt unterworfen sind. Andernfalls könnte allein durch die Wahl dieser Rechtsform das Verbot des § 1 GWB umgangen werden. Das Bundeskartellamt begrüßt daher die Rechtsform der Genossenschaften und hält fest, dass Genossenschaften ihr Verhalten im geschäftlichen Verkehr prinzipiell frei gestalten können. Untersagt ist danach jede wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweise sowie der Missbrauch von Marktmacht. Spezielle Sondervorschriften für Genossenschaften kennt das Gesetz nicht. Dennoch sind bestimmte landwirtschaftliche Genossenschaften von dem Kartellverbot des § 1 GWB weitgehend dadurch befreit, dass sie den Status der durch § 28 GWB von diesen Bestimmungen freigestellten Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe haben oder anders ausgedrückt, die Vereinigungen landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe weitgehend die Rechtsform der Genossenschaft haben (vgl. 6430 Rn. 5 ff.).

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