§ 28 GWB enthält für den Bereich der Landwirtschaft eine Freistellung vom Kartellverbot des § 1 GWB. Die Bestimmung entspricht im Wesentlichen der im europäischen Kartellrecht geltenden Ausnahmeregelung (Art. 209 VO 1308/2013). Sie wurde durch die 6. GWB-Novelle, auch im Hinblick auf eine Harmonisierung mit dem europäischen Recht neugestaltet und in den 5.Abschnitt des Ersten Teils Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche übernommen (früher § 100 GWB a. F.). Sie ist durch die 7.-9.-GWB-Novelle sachlich im Wesentlichen unverändert geblieben. Die Genossenschaften werden in derVorschrift nicht erwähnt, da es sich nicht um eine rechtsformspezifische Sonderregelung handelt. § 28 GWB regelt die Befreiung für die landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe und deren Vereinigungen der ersten und zweiten Stufe. Die landwirtschaftlichen Nutzungs-, Verwertungs- und Absatzgenossenschaften stellen dabei den häufigsten Anwendungsbereich dieser Vorschrift dar. Die landwirtschaftlichen Erzeugerbetriebe sowie deren Vereinigungen und die Vereinigungen von Erzeugervereinigungen sind hinsichtlich derVereinbarungen und Beschlüsse, die die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse betreffen, vom Verbot horizontaler und vertikaler Kartelle freigestellt (§ 28 Abs. 1 GWB). Zur Genese der Vorschrift vergleiche Busse mit umfangreicher Darstellung.
Lieferung: 02/25Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.