Ursprünglich war der Revisor, der durch den gen. PrfgVerb oder das Registergericht bestellt wurde, Träger der Prüfung (§ 51 GenG 1889). Durch das Änderungsgesetz 1934 1 wurde zusammen mit der Pflichtmitgliedschaft (§ 54 S. 1) die Vorschrift des Abs. 1 eingeführt, die bis heute vom Wortlaut unverändert geblieben ist. Seither ist der gen. PrfgVerb als solcher Prüfer im Rechtssinne und damit alleiniger Träger der genossenschaftlichen Pflichtprüfung. Nach Abs. 1 S. 1 wird die Genossenschaft von dem gen. PrfgVerb geprüft, dem sie als Mitglied angehört (zuständiger gen. PrfgVerb i. S. d. § 54 S. 1). Gehört eine Genossenschaft mehreren gen. PrfgVerb als Mitglied an, muss sie sich nicht von mehreren gen. PrfgVerb prüfen lassen. Die Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach Abs. 4. 2
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