Ursprünglich war der Revisor, der durch den gen. PrfgVerb oder das Registergericht bestellt wurde, Träger der Prüfung (§ 51 GenG 1889). Da sich dieses Verfahren nicht bewährt hatte, wurde durch das Änderungsgesetz 1934 zusammen mit der Pflichtmitgliedschaft (§ 54 S. 1) die Vorschrift des Abs. 1 eingeführt, die bis heute vom Wortlaut unverändert geblieben ist. Seither ist der gen. PrfgVerb als solcher Prüfer im Rechtssinne und damit alleiniger Träger der genossenschaftlichen Pflichtprüfung.
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