Nach § 4 muss die Genossenschaft mindestens drei Mitglieder haben. Wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt, also wenn nur noch ein oder zwei Mitglieder vorhanden sind, – investierende Mitglieder (vgl. § 8 Rn. 14 ff.) werden gemäß Abs. 1 S. 2 bei der Berechnung der Mindestmitgliederzahl nicht berücksichtigt –, findet keine automatische Auflösung der Genossenschaft statt. Vielmehr bedarf es gemäß § 80 Abs. 1 zur Auflösung eines Auflösungsbeschlusses des Registergerichts.
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