Nach § 4 muss die Genossenschaft mindestens drei Mitglieder haben. Bei der Mitgliederzahl von mindestens drei Mitgliedern werden investierende Mitglieder nicht mitgezählt. Wenn die Mitgliederzahl unter drei sinkt, kann das Registergericht die Genossenschaft durch Beschluss auflösen, wenn – die Auflösung durch den Vorstand beantragt wird (Rn. 3 ff.) oder – von Amts wegen, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt (Rn. 6 ff.). Bei der Unterschreitung der Mindestmitgliederzahl erlischt die Genossenschaft nicht kraft Gesetzes. Es bedarf eines Auflösungsbeschlusses des Registergerichts.
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