Die Genossenschaft erlangt erst mit der Eintragung in das Genossenschaftsregister ihres Sitzes (vgl. § 10) die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft und damit insbesondere die Rechtsstellung einer juristischen Person mit Kaufmannseigenschaft nach § 17. Die Bekanntmachung der Eintragung ist für die Entstehung der Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht ausschlaggebend. Nach der Eintragung ist das GenG in vollem Umfang auf die Genossenschaft anwendbar; vorher gilt dies nur insoweit, als sich aus dem Fehlen der Rechtsfähigkeit nichts Abweichendes ergibt. Bis zur Eintragung der Genossenschaft ist zwischen der Vorgründungsgesellschaft und der Vorgenossenschaft sowie der letztendlich eingetragenen Genossenschaft zu unterscheiden.
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