§ 22a regelt entgegen seinem Wortlaut nicht die Nachschusspflicht der Mitglieder, sondern die Voraussetzungen für die Beschränkung und Aufhebung der Nachschusspflicht. § 22a schützt die Gläubiger und die ausgeschiedenen Mitglieder. § 22a Abs. 1 verweist als Gläubigerschutzvorschrift auf die Regelung des § 22 Abs. 1 bis Abs. 3. § 22a Abs. 2 stellt eine Schutzvorschrift für ausgeschiedenen Mitglieder dar, wenn nach ihrem Ausscheiden die Nachschusspflicht eingeführt oder erhöht wird.
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