Bis zum Inkrafttreten des Registerverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20.12.1993 konnte die Liste der Genossen als Teil des Genossenschaftsregisters nach § 156 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 9 HGB und § 26 Abs. 1 GenRegVO von jedermann und uneingeschränkt eingesehen werden. Nach Wegfall der gerichtlichen Genossenliste, an deren Stelle die vom Vorstand zu führende Mitgliederliste (vgl. § 30) getreten ist, ist das Einsichtsrecht neu und eigenständig geregelt worden. § 31 Abs. 2 ist letztmals geändert durch das Gesetz zum Bürokratieabbau und der Förderung der Transparenz bei Genossenschaften vom 17.07.2017 mit Wirkung zum 25.08.2018.
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