Der gesetzliche Zwang für Genossenschaften, sich einem Verband anzuschließen, dem das gesetzliche Prüfungsrecht verliehen ist, wurde mit dem Änderungsgesetz 1934 eingeführt (§ 54 Abs. 1 a. F.). Bis zu diesem Zeitpunkt stand es den Genossenschaften frei, sich einem Revisionsverband anzuschließen oder als verbandsfreie Genossenschaft tätig zu sein. Da den Genossenschaften auch der Austritt gesetzlich nicht verwehrt war, konnten sie sich unbequemen Anordnungen ihres Revisionsverbandes dadurch entziehen, dass sie ihre Mitgliedschaft kündigten und einem anderen Revisionsverband beitraten oder sich als verbandsfreie Genossenschaft durch einen vom Gericht bestellten Prüfer prüfen ließen – was sich angesichts der Erfahrungen der Weltwirtschaftskrise 1929 bis 1932 nicht bewährt hatte.
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