§ 63f wurde durch das EuroBilG eingefügt, das am 01.01.2002 in Kraft getreten ist. Durch das APAReG sind in Abs. 2 S. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Folgeänderungen zur Änderung des § 57a WPO erfolgt. Die Vorschrift benennt den Personenkreis, der bei gen. PrfgVerb eine Qualitätskontrolle i. S. d. §§ 63e ff. durchführen darf.
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