Neben dem ordentlichen Kündigungsrecht des § 65 Abs. 1 sowie dem außerordentlichen Kündigungsrecht nach § 65 Abs. 3 stellt § 67a dem Mitglied ein weiteres außerordentliches Kündigungsrecht zur Verfügung. Gemäß § 16 kann die General-/Vertreterversammlung mit qualifizierter Mehrheit die Satzung ändern und damit Verpflichtungen bzw. Änderungen der Satzung für die Mitglieder begründen, die die Grenzen der genossenschaftlichen Duldungspflicht (vgl. § 18 Rn. 101) überschreiten. Als Ausgleich gewährt das Gesetz dem Mitglied eine außerordentliches Kündigungsrecht.
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