Die Genossenschaft hat im Gegensatz zum Mitglied nicht das Recht, dessen Mitgliedschaft zu kündigen. § 68 ermöglicht aber der Genossenschaft, durch Ausschluss die Mitgliedschaft zu beenden. Dies ist jedoch nur bei Vorliegen entsprechender in der Satzung geregelter Ausschließungsgründe möglich (Einzelfälle Rn. 12 ff.). Es handelt sich um Gründe, bei denen die Fortführung der Mitgliedschaft für die Genossenschaft unzumutbar wird. Das ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied den Interessen der Genossenschaft zuwiderhandelt und damit die Funktionsfähigkeit der Genossenschaft beeinträchtigt wird. Dieser Grundsatz der Unzumutbarkeit steht über allen Tatbestandsmerkmalen der Ausschließungsgründe, auf den auch im Rahmen der Interpretation immer zurückzugreifen ist. Der Ausschluss hat daher eine ähnliche Funktion wie das außerordentliche Kündigungsrecht bei Dauerschuldverhältnissen.
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