Nach § 112 Abs. 1 Satz 1 besteht für die Erhebung der Anfechtungsklage die ausschließliche, d. h. durch Parteivereinbarung nicht abänderbare, von Amts wegen zu beachtende sachliche und örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts, das die anzufechtende Berechnung für vollstreckbar erklärt hat (vgl. § 108 Abs. 2 InsO), also des für das Insolvenzverfahren örtlich zuständigen Gerichts (vgl. § 106 Abs. 3, §§ 2, 3 InsO). Dies gilt auch, wenn die für die amtsgerichtliche Zuständigkeit maßgebende Streitwertgrenze von z. Zt. 5000 EUR (vgl. § 23 Nr. 1 GVG) überschritten wird. Sinn dieser Regelung ist, die Konzentration aller Anfechtungsklagen gegen die Berechnung bei ein und demselben Gericht sicherzustellen, um der Gefahr unterschiedlicher Entscheidungen und Verfahrensdauern vorzubeugen.
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