Die ausgeschiedenen Mitglieder haften, wie sich bereits aus § 115b ergibt, nur subsidiär (vgl. § 115b Rn. 1). Aus diesem Grund ist es nur folgerichtig, wenn § 115d Abs. 1 bestimmt, dass durch die Nachschüsse der ausgeschiedenen Mitglieder die Nachschusspflicht der in der Genossenschaft verbliebenen Mitglieder nicht berührt wird. Diese können sich nicht darauf berufen, dass der Fehlbetrag durch die Nachschüsse der ausgeschiedenen Mitglieder ganz oder teilweise gedeckt wird bzw. wurde. Zahlungen der ausgeschiedenen Mitglieder sind für die Nachschusspflicht der verbliebenen Mitglieder nicht zu berücksichtigen. Vielmehr ist das Nachschussverfahren hinsichtlich der verbliebenen Mitglieder solange fortzusetzen, bis deren Nachschusspflicht erschöpft ist oder alle verbliebenen Mitglieder zur Leistung weiterer Nachschüsse innerhalb ihrer Verpflichtung nicht mehr in der Lage sind. Gegebenenfalls ist eine Zusatzberechnung gemäß § 113 durchzuführen.
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