§ 150 Abs. 1 ist durch die GenG-Novelle 1973 neu gefasst und dem § 403 AktG angeglichen worden. Durch das Finanzmarktintegritätsgesetz (FISG) wurde Abs. 1 um den Tatbestand der Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a HGB ergänzt. Abs. 2 wurde um das Strafmaß für die Erteilung eines unrichtigen Bestätigungsvermerk zum Abschluss einer Genossenschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a S. 2 Nr. 1 HGB ist, ergänzt. Darüber hinaus wurde § 150 um einen Abs. 3 erweitert, der ein Strafmaß für eine leichtfertige Verwirklichung des Tatbestandes des Abs. 2 S. 2 festlegt. Durch diese Ergänzung erfolgt der Gleichlauf zur Änderung des § 332 HGB durch das FISG.
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