Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommen- oder Körperschaftsteuer, je nachdem ob es sich bei dem Steuerpflichtigen um eine natürliche oder eine juristische Person handelt und keine eigenständige Steuer. 1 Sie ist nicht in einem gesonderten Gesetz geregelt, sondern Bestandteil des EStG gemäß den §§ 43ff EStG. Diese Art der Besteuerung gilt ausschließlich für bestimmte, im Katalog des § 43 Abs. 1 EStG aufgeführte Einkünfte aus Kapitalvermögen. Ein Abzug vom Kapitalertrag ist unter anderem bei Dividenden von Genossenschaften und Kapitalgesellschaften (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG) sowie bei von Kreditgenossenschaften und sonstigen Kreditinstituten gezahlte Zinsen (§ 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 10 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, § 32d EStG) oder Erträgen aus Investmentfonds (§ 43 Abs. 1 Satz1 Nr. 5 i. V. m. § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG) vorzunehmen.
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