Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft bei einer Genossenschaft ist die unabdingbare Verpflichtung verbunden, Einzahlungen auf den in der Satzung der Höhe nach festgesetzten Geschäftsanteil zu leisten. Die Beitrittserklärung muss eine ausdrückliche dahingehende Verpflichtung enthalten. Diese Einzahlungen sind in keinem Fall abzugsfähige Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG. Sie stellen eine bloße Vermögensumschichtung dar. Als Gegenleistung für die Einzahlung erhält das Mitglied den Geschäftsanteil, der in Höhe der Einzahlungen einen Vermögenswert darstellt.
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